Seit Jahren immer wieder ein Thema ist die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, sei es im Bereich der ersparten Aufwendungen, geforderte Anmietung eines klassenniedrigeren Pkw, Beachtung des Gebots der Schadenminderungspflicht bei nur geringer Fahrleistung oder bspw. auch der Anmietung nach dem sog. Unfallersatztarif. Zudem ist leider das ein oder andere Mal festzustellen, daß die Interessen derart kollidieren, daß ein Mietfahrzeug letztlich angemietet wird, obwohl dem Geschädigten weitaus mehr geholfen wäre, wenn er für den Zeitraum der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eine Nutzungsentschädigung erhielte.
In dem Verfahren vor dem Landgericht Detmold ging es nun um die Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten durch den Tatrichter im Rahmen der Schätzung und um die tauglichen Schätzungsgrundlagen. Das Berufungsgericht befand durch Urteil vom 29.06.2011 (10 S 16/11), daß es keinen Bedenken begegnen würde, den Normaltarif nach dem arithmetischen Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Marktspiegels des Fraunhofer-Instituts zu bestimmen.
Das Gericht führte insofern aus, daß § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgebe. Die Schadenshöhe dürfe lediglich nicht auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürften wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch dürfe das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerläßliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl könnten in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadenschätzung Verwendung finden. Demgemäß habe der BGH mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO bei Mietwagenkosten den „Normal-Tarif“ grundsätzlich auch auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels ermitteln könne, was jedoch nicht bedeute, daß eine Schätzung aufgrund anderer Listen oder Tabellen etwa der sogenannten Fraunhofer Liste oder aber eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen grundsätzlich rechtsfehlerhaft sei. Der Umstand, daß die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen könnten, genügten nach Auffassung des BGH nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzungsgrundlage zu begründen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden könnten, bedürfe nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt werde, daß geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken würden.
Nach ständiger, auch höchstrichterlicher Rechtsprechung könnten ferner spezifische Leistungen bei unfallbedingten Vermietungen einen pauschalen Aufschlag zu einem „Normaltarif rechtfertigen, um mit der Vermietung gerade an Unfallgeschädigte verbundene Mehrleistungen und Risiken abzugelten. Aus sei es grds. nicht fehlerhaft, wenn ein Gericht eine Eigenersparnis von 10% berücksichtige.
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