In dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln wehrten sich Wohnungseigentümerin einer  Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber einer weiteren Wohnungseigentümerin dagegen, daß diese ihre beiden Wohnungen an Damen vermietet hatte, die dort der Prostitution nachgingen. Die Mieterinnen als Callgirls verabredeten sich telefonisch mit den Freiern.

Die Antragsteller verlangten, daß die Antragsgegnerin diese Wohnungsnutzung unterlasse; ferner beantragten sie Erstattung angefallener Detekteikosten. Die Gemeinschaftsordnung dieser Wohnanlage sehe u.a. vor, daß die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in einer Wohnung der Zustimmung des Verwalters bedürfe, die dieser nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei einer unzumutbaren Beeinträchtigung, verweigern dürfe.

Beide Vorinstanzen hatten die Anträge – unter verschiedenen Gesichtspunkten – bereits abgelehnt. Auch das Oberlandesgericht wies das Begehren der Antragsteller durch Beschluß vom 25.08.2008 (16 Wx 117/08) zurück und führte aus:

Zwar werde im Regelfall für eine Anlage, in der sich Wohnungseigentumseinheiten befänden, ganz überwiegend angenommen, daß die bloße Tatsache der Prostitutionsausübung für die benachbarten Wohnungseigentümer einen nicht mehr hinnehmbaren Nachteil darstelle, weil dieser Umstand den Wert der Wohnung und damit die Preisbildung negativ beeinflusse.

Vorliegend handele es sich indes um eine Wohnanlage, die nicht den Ansprüchen typischer Mehrfamilienwohnanlagen entspräche, vielmehr verschiedene Besonderheiten hinsichtlich ihrer Nutzung und Lage aufweise. Dies habe zur Folge, daß die Ausübung der Prostitution an sich noch keine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstelle. So bestehe die Anlage aus 70 Einzimmerwohnungen, die überwiegend etwa 23- 24 qm groß seien. Familien mit Kindern wohnten dort nicht. Mindestens fünf Wohnungen würden von einer karitativen Einrichtung genutzt, um dort im Wechsel Obdachlose zur Wiedereingliederung für einige Monate unterzubringen. Daß darunter auch Personen seien, die Alkohol- oder Drogenprobleme hättem, werde auch von der Antragstellerseite nicht in Abrede gestellt. Ferner befände sich in der Anlage eine Wohngemeinschaft mit jugendlichen Drogensüchtigen. Die Wohnanlage liege an einer Straße der Stadt Köln, in der auch randständige Menschen Unterkunft finden würden. Bei einer Gesamtschau dieser Umstände würden allein durch die Ausübung der Prostitution in zwei Wohnungen, wenn wie hier die Verabredungen mit den Freiern telefonisch erfolgten -„Callgirls -, der Wohnwert und der wirtschaftliche Wert der übrigen Wohnungen der Wohnanlage nicht erheblich beeinträchtigt. Durch die geschilderte sonstige Nutzung und die Lage der Wohnanlage entspräche diese nicht den Anforderungen an übliche Mehrfamilienwohnanlagen, sondern sei –jedenfalls derzeit – auf andere Bedürfnisse zugeschnitten.

Eine andere Beurteilung ergäbe sich, wenn durch die Prostitutionsausübung konkrete Beeinträchtigungen der anderen Mieter/Eigentümer verbunden wären, mithin die Ausübung der Prostitution in einer Weise nach außen hervortreten würde, daß hieran Anstoß genommen werden könnte, wozu hingengen nichts schlüssig dargelegt worden sei.