In dem Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal forderte die Vollkaskoversicherung des Beklagten geleistete Versicherungsleistungen in Höhe von 9.253,54 € zurück mit der Behauptung, die Leistung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Beklagte sie arglistig über die Höhe der insgesamt entstandenen Kosten getäuscht habe. Das Gericht gab der Klage durch Urteil vom 08.10.2009 (7 O 294/07) vollumfänglich statt.

Das Landgericht Wuppertal führte aus, daß der Beklagte gegenüber der Klägerin unrichtige Angaben über den Umfang und die Qualität der angeblich durchgeführten Reparatur getätigt und diese über die Schadenshöhe getäuscht habe, so daß die von der Klägerin aus der Vollkaskoversicherung erbrachte Entschädigung wegen der begangenen Obliegenheitsverletzung ohne rechtlichen Grund geleistet worden sei, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB.

Die Klägerin als Bereichungsgläubigerin habe für die Vortäuschung der Schadenshöhe im Rahmen des § 812 BGB den Vollbeweis zu erbringen gehabt. Sie habe daher darlegen und den Nachweis führen müssen, daß der Beklagte in Wahrheit die seiner Rechnung vom 6.11.2006 zugrunde gelegten Arbeiten nicht oder nicht vollständig durchgeführt habe.

Ausgehend von diesem Beweismaß sei das Gericht davon überzeugt, daß der Beklagte in seiner Rechnung vom 6.11.2007 gegenüber der Klägerin unrichtige Angaben über den Umfang und die Qualität der angeblich durchgeführten Reparatur gemacht habe.

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen stehe fest, daß der Pkw nicht eindeutig in dem Umfang, den der Sachverständige der Klägerin kalkuliert habe und der in der Rechnung des Beklagten vom 6.11.2006 beinhaltet sei, instand gesetzt worden sei. Insbesondere beinhalte die Rechnung des Beklagten über die nichterfolgte Erneuerung der Türen hinaus weitere Positionen, die nicht dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand entsprechen würden.

Mithin habe der Beklagte seine Aufklärungsobliegenheit gem. § 7 Ziffer 1 Abs. 2 Satz 3 AKB verletzt mit der Folge, daß die Klägerin nicht zur Leistung verpflichtet gewesen sei war, wobei dahin stehen könne, ob in dem Verhalten des Beklagten nicht gleichzeitig auch eine arglistige Täuschung zu sehen sei.