In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich das Gericht mit einer begehrten Rechtsschutzdeckungszusage für ein Verfahren auf Kostenersatz gegen einen Sachverständigen zu befassen, der in einem Strafverfahren gegen den Kläger ein Gutachten erstellt hatte und das Strafgericht u. a. aufgrund des Gutachtens zu dem Ergenis gekommen war, daß der Kläger u. a. vorsätzlich einen Unfall vorgetäuscht habe, um zu Unrecht Kaskoversicherungsleistungen zu erhalten.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung durch Urteil vom 15.06.2010 (I-4 U 165/09) als unbegründet zurück und führte aus, daß bei der Frage des „ursächlichen Zusammenhangs“ es nicht darauf ankomme, ob dieser zwischen der dem Kläger vorgeworfenen Straftat und dem angeblich fehlerhaften Sachverständigengutachten bestehe.

Ein solcher Zusammenhang besteht hier sicherlich, denn ohne den versuchten Versicherungsbetrug des Klägers hätte es kein Strafverfahren und folglich auch nicht das vom Sachverständigen B. im Auftrag der Strafkammer das Landgerichts Bückeburg eingeholte Gutachten gegeben.

Entscheidend sei jedoch, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihm begangenen Straftat stehe, was zu bejahen sei.

Zwischen der Straftat des Klägers und dem Eintritt des Rechtsschutzfalles – der angeblich fehlerhaften Gutachtenerstattung – bestehe durchaus ein Kausalzusammenhang, denn ohne das durch die Straftat erforderlich gewordene Strafverfahren gäbe es weder das Gutachten des Sachverständigen noch den vom Kläger nunmehr gerügten Fehler bei der Gutachtenerstattung. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen seitens des Klägers sei zwar erst durch den Umstand, daß der Sachverständige fehlerhaft im Sinne des § 839a BGB gehandelt haben soll, entstanden. Daß dies aber noch in den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang mit seiner Straftat falle, folge daraus, daß es nach den hier relevanten Versicherungsbedingungen ausreiche, wenn dem Versicherten durch einen anderen, also jedweden Dritten, der Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat gemacht werde, und der Sachverständige die behauptete Pflichtverletzung gerade dabei begangen haben solle, als er im Auftrag der den Vorwurf überprüfenden und feststellenden Strafkammer des Landgerichts Bückeburg tätig geworden sei. Teil der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers sei dann auch die Verpflichtung geworden, die Kosten des Strafverfahrens zu tragen, zu denen auch die durch die Gutachtenerstattung entstandenen Kosten gehörten. Erstrebte der Kläger mit seiner Rechtswahrnehmung eine Abänderung dieser Gerichtsentscheidung, wäre der ursächliche Zusammenhang mit seiner Straftat offensichtlich. Es liege aber kein grundlegender und für die vereinbarten Versicherungsbedingungen relevanter Unterschied darin, daß die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Klägers darin begründet sei, er habe seiner Meinung nach einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Sachverständigen. Denn entscheidend bleibe, daß der Sachverständige im Auftrag der den erhobenen Vorwurf verhandelnden Strafkammer tätig geworden sei. Daß die Straftat des Klägers nicht unmittelbar den Rechtsschutzfall bilde, sondern diesem vielmehr vorausgegangen sei, sei unerheblich, weil es ausreiche, wenn die Straftat die Rechtswahrnehmung lediglich ausgelöst habe.