In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es darum, daß die Vollkaskoversicherung nach dem „alles-oder-nichts“-Prinzip von dem Beklagten die gesamte gezahlte Versicherungsleistung zurückforderte sowie die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachten mit der Begründung, daß die gezahlte Versicherungsleistung ohne Rechtsgrund gezahlt worden sei, da der Beklagte die von der Klägerin bezahlte Reparatur seines Fahrzeugs nicht in der Art und Weise durchgeführt habe, wie er sie ihr gegenüber abrechnet habe.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klage durch Urteil vom 13.07.2010 (I-4 U 180/09) nur teilweise statt und gelangte zu einer Kostenquote von immerhin 76% zu Lasten der Kaskoversicherung.
Das Gericht folgte zunächst nicht der Auffassung der Kaskoversicherun, ein Versicherungsfall sei schon nicht eingetreten, und führte hierzu aus, daß die Versicherung nicht bewiesen habe, daß kein Versicherungsfall eingetreten sei.
Der Beklagte haben den Unfall nicht mutwillig verursacht und insbesondere habe die Klägerin für ihre Behauptung, der Beklagte habe gegenüber Dritten geäußert, er wolle sich mit einem fingierten Unfall aus seiner schlechten wirtschaftlichen Situation befreien, weder weitere Einzelheiten noch einen Zeugen benannt. Die absichtliche Herbeiführung des Unfalls stehe auch nicht etwa schon deshalb fest, weil die Unfallschilderung des Beklagten, die der Klägerin zudem vor der Regulierung ja bekannt war, völlig unglaubhaft sei. Es sei nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte unfreiwillig mit seinem Fahrzeug vorne rechts an einen Blumenkübel geraten sei, wegen des dadurch hervorgerufenen Schrecks zunächst auf einen Radfahrer zugefahren und dann, um diesem auszuweichen, nochmal hinten rechts an Kübel und dann links an den nächsten Blumenkübel angestoßen sei.
Die Kaskoversicherung könne jedoch einen Teilbetrag in Höhe von 1.626,54 von dem Beklagen zurückverlangen, da es für diese Zahlung keinen Rechtsgrund gegeben habe. Die Klägerin habe dem Beklagten wegen des Schadensfalls vom 23. Oktober 2006 Zahlungen in Höhe von insgesamt 9.346,33 (= 6.700,00 + 2.646,33) erbracht. Die Klägerin sei dem Beklagten gegenüber jedoch lediglich zur Erbringung von Versicherungsleistungen in Höhe von 6.700,00 verpflichtet, denn der Beklagte habe das Fahrzeug nicht vollständig in dem Umfang repariert, wie er es gegenüber der Beklagten abgerechnet habe. Auf den überbezahlten Betrag von 2.646,33 habe der Beklagte bereits vorgerichtlich eine Summe von 1.019,79 zurückgezahlt.
Zweifel an der Durchführung der sach- und fachgerechten Reparatur folgten u. a. daraus, daß der Beklagte trotz Aufforderung die entsprechenden Belege für Ersatzteile und Lackierungen weiterhin nicht vorlegt habe. Dies gelte umso mehr, wenn die Idee zur Vorlage der Belege vom Beklagten selbst stammte, wie dieser behaupte.
Ferner habe der Sachverständigen in seinem Gutachten festgestellt, daß der Beklagte die Reparaturen an dem Pkw nicht in dem Umfang durchgeführt habe, wie er diese mit Rechnung vom 06. November 2006 über einen Betrag in Höhe von 9.646,33 gegenüber der Beklagten angegeben habe.
Trotz der für die Vollkaskoversicherung noch geltenden alte Rechtslage im Bereich der Obliegenheitsverletzung führe das alles-oder-nichts-Prinzips jedoch nicht zur vollständigen Rückforderung der gesamten Versicherungsleistung. Von der Leistungsfreiheit seien nur solche Ansprüche betroffen, die im Zeitpunkt der arglistigen Täuschung noch offen seien. Für schon vor dem Eintritt des Verwirkungstatbestandes erbrachte Leistungen auf bestehende Verbindlichkeiten entfalle der rechtliche Grund durch die arglistige Täuschung nicht. Der Gedanke, daß ein Vertragspartner eine empfangene Leistung, die ihm zum Zeitpunkt der Erfüllung auch zustand, wegen einer nachträglichen Pflichtverletzung herauszugeben hätte, sei dem bürgerlichen Recht fremd.
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