In dem Verfahren vor dem Landgericht Münster ging es um einen Neuwagenkauf eines Pkw Peugeot 307 SW zum Preis von 23.495,00 €, welcher bereits wenige Tage nach der Zulassung krachende Geräusche beim Auskuppeln verursachte. Nach den Angaben der Mitarbeiter der Verkäuferin solle es sich hierbei um ein Geräusch gehandelt haben, welches von der Kupplung stammen sollte.

Die Verkäuferin wurde sodann aufgefordert, dem Käufer ein mangelfreies, neues identisches Fahrzeug zu liefern und ihm dieses zu übergeben und zu übereignen Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeuges.

Die Verkäuferin wies dieses Verlangen zurück und bat um die Vereinbarung eines Termins zur Nachbesserung. Die Vereinbahrung eines solchen Termins wurde durch den Kläger abgelehnt.

Zwei bzw. drei Monate nach der Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufe brachte dieser den Pkw wegen verschiedener Probleme mehrfach zu dem Peugeot-Vertragshändler. So lief der Motor zum Beispiel zeitweise nur auf drei, statt auf vier Zylindern, eine Störung des Katalysators lag vor und eine Lambdasonde mußte ausgewechselt werden.

Der Käufer trug in dem Verfahren vor dem Landgericht Münster nun vor, daß Pkw weise diverse Mängel aufweise. Die Kupplung sei defekt, es läge ein Getriebe- oder Lagerschaden vor, die Türverkleidung an der Fahrerseite sei locker, die hintere linke Tür sei nicht ordnungsgemäß befestigt, der Auspuff befinde sich in einer verspannten Einbausituation, die Stoffstruktur des Beifahrersitzes sei fehlerhaft, die Zündanlage und/ oder die Einspritzanlage seien defekt, der Pkw verbrauche entgegen der Werksangabe von 8,2 Litern durchschnittlich deutlich über 10 Liter C2 auf 100 km, der linke Außenspiegel sei nicht beheizt, bei einer Geschwindigkeit von 125-130 km/h zittere das Lenkrad, beim Öffnen und Schließen des Panoramadaches löse sich die hintere Dichtung, beim Zuschlagen der vorderen Türen schlage Blech auf Blech und verlangte die Ersatzlieferung eines neuen Wagens.

Die Verkäuferin war dem gegenüber der Ansicht, dem Verlangen stehe die von ihr erhobene Einrede der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 3 BGB entgegen, da für die Nachbesserung allenfalls Kosten in Höhe von 1.000,- € anfallen würden, ein neuer Pkw aber 23.495,00 € kosten würde.

Das sah das Landgericht Münster nicht so und verurteilte die Verkäuferin, dem Kunden einen neuen mangelfreien Pkw des Typs Peugeot 307 SW zu liefern und zu übereignen.

Das Gericht führte aus, daß ein Käufer bei einem Neuwagenkauf die festgestellten Mängel nicht erwarten müsse. Im Rahmen des Rechts auf Nacherfüllung habe der Käufer grundsätzlich die freie Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung.

Die vom Käufer begehrte Nachlieferung sei ferner weder im Verhältnis zum Wert des Fahrzeuges im mangelfreien Zustand noch im Verhältnis zu den Kosten einer Nachbesserung unverhältnismäßig.

Dem Sachverständigen sei es aus schlüssig dargelegten Gründen nicht möglich gewesen, die Kosten für die Behebunsg des unruhigen Motorlaufs zu beziffern. Er habe dazu glaubhaft ausgeführt, daß die Fehlerquelle allenfalls im Wege von Reparaturversuchen gefunden werden könnte. Die Kosten einer solchen Maßnahme lägen zwischen wenigen hundert und 4.524,53 € an reinen Materialkosten zuzüglich Stundenlöhnen. Die weitere vom Sachverständigen erläuterten Maßnahme, der Anschluß des Pkw, durch einen Spezialisten von Peugeot, an einen Zentralrechner des Herstellers um weitere Computerdaten auszuwerten, würden nicht mit Sicherheit zu einem Auffinden des Fehlers und erst Recht nicht zur Beseitigung des Mangels führen, so daß dem Kläger diese Alternative bereits nicht zugemutet werden könne.

Nach Ansicht des Gerichts hätte selbst ein Wertverlust von 50 % im vorliegenden Fall nicht zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit geführt. In diesem Fall hätten die Nachlieferungskosten die Nachbesserungskosten zwar um das doppelte übertroffen, gleichwohl hätte dies nicht dazu geführt, dass der Kläger auf die Möglichkeit der Nachbesserung beschränkt gewesen wäre.

Urteil vom 07.01.2004 (2 O 603/02)