Immer wieder ein Thema ist es, ab welcher Aufkanthöhe bei einem Sturz durch Stolpern über die Kante eine Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegeben ist.

So möchten wir heute auf das Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 08.12.2005 (I-2 U 9/05).

Die Gerichte gehen zumeist davon aus, daß plötzliche Niveauunterschiede von mehr als 2 cm auf Bürgersteigen als so gefährlich anzusehen sind, daß sie nicht mehr zugunsten des Verkehrssicherungspflichtigen toleriert werden können.

So führte das Oberlandesgericht Düsseldorf in der hier zitierten Entscheidung aus, daß ein um 2,5 bis 2,7 cm nach oben ragender Verbundpflasterstein in einem besonderen Fall nur deswegen nicht als „gefährliche Stelle“ (die zum Schadensersatz verpflichtet hätte) angesehen worden war, weil der Bürgersteig an der zu beurteilenden Stelle im größeren Umfang diverse Unebenheiten aufgewiesen habe, die für Passanten eine besondere Veranlassung hätten bilden müssen, das vor ihnen liegende Wegestück sehr viel sorgfältiger als sonst in Augenschein zu nehmen. Eine Stolperkante von etwa 3,5 cm, wie sie vorliegend gegeben gewesen sei, sei danach keinesfalls hinnehmbar.