In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um eine Haftbeschwerde, die per Beschluß vom 29.06.2010 (2 Ws 149/10) als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Das Amtsgericht hatte den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht, wogegen sich der Angeklagte in dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht wehrte.

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück und führte aus, daß der Angeklagte der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten aufgrund seiner voll geständigen Einlassung dringend verdächtig sei.

Zu Recht habe die Jugendstrafkammer den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) angenommen, denn mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Tatvorwürfe und die hohe Straferwartung sei es wahrscheinlicher, daß der Angeklagte sich dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen würden, als daß er sich ihm zur Verfügung halten werde, zumal er zudem dringend verdächtig sei, den weiter in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen dargestellten Überfall auf einen weiteren Einfkaufsmarkt begangen zu haben.