In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um eine Haftbeschwerde, die per Beschluß vom 29.06.2010 (2 Ws 149/10) als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, als Heranwachsender gemeinschaftlich mit zwei weiteren Angeklagten eine schwere räuberische Erpressung sowie darüber hinaus eine Gefährdung des Straßenverkehrs begangen zu haben. Der Angeklagte soll aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit Hilfe eines auf einem Laptop vorgeführten Drohvideos, welches die vermeintliche Deponierung einer Zeitbombe in einem Einkaufsmarkt zeigte, den Geschäftsführer diese Marktes dazu bewegt haben, den Tresor im Kassenbüro zu öffnen und aus diesem Firmengelder in Höhe von ca. 80.000,- in bar dem Angeklagten auszuhändigen. Im Anschluß sei der Angeklagte mit einem PKW Typ Audi A 3, in dem ein Mitangeklagte gewartet habe, vom Kundenparkplatz losgefahren. Von Polizeiwagen verfolgt, sei er über die Autobahn geflohen, wobei er bei einer Geschwindigkeit von 180 200 km/h die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h erheblich überschritten habe und durch zahlreiche Fahrstreifenwechsel auch unter Benutzung des Seitenstreifens andere Verkehrsteilnehmer zum starken Abbremsen gezwungen habe. Die Angeklagten seien als Bande anzusehen, da zwei der drei Angeklagten bereits zuvor im Dezember 2009 einen N-Markt überfallen und hierbei rund 50.000,- Euro erbeutet hätten, ein weiterer Überfall auf einen Flohmarkt-Händler sei geplant gewesen.
Das Amtsgericht hatte den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht, wogegen sich der Angeklagte in dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht wehrte.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück und führte aus, daß der Angeklagte der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten aufgrund seiner voll geständigen Einlassung dringend verdächtig sei.
Zu Recht habe die Jugendstrafkammer den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) angenommen, denn mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Tatvorwürfe und die hohe Straferwartung sei es wahrscheinlicher, daß der Angeklagte sich dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen würden, als daß er sich ihm zur Verfügung halten werde, zumal er zudem dringend verdächtig sei, den weiter in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen dargestellten Überfall auf einen weiteren Einfkaufsmarkt begangen zu haben.
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