In dem Beschluß des Oberlandesgericht Hamm vom 22.05.2011 (III-3 RBs 61/11) machte der Senat erneut deutlich, daß er zu der Frage der Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Messfotos an seiner bereits ergangenen Senatsrechtsprechung festhalte und – soweit ersichtlich – wie die anderen Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts- Hamm im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (NJW 2009, 3293) und 05.07.2010 (NJW 2010, 2717) weiterhin die Auffassung vertrete, daß die Vorschrift des § 100h StPO dann als Rechtsgrundlage für eine Geschwindigkeitsmessung heranzuziehen sei, wenn der Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit bestehe (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25.05.2010 – III-3 RBs 119/10 und 22.07.2010 – III-3 RBs 200/10; OLG Hamm Beschlüsse vom 11.03.2010 – 5 RBs 13/10 und 22.10.2009 – 4 Ss OWi 800/09 ). Die Erwägungen zur Praxis der Geschwindigkeitsmessung aus angeblichen fiskalischen Interessen, würden keine im Bußgeldverfahren tragfähige Begründung für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes oder einer fehlenden Rechtsgrundlage entfalten. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Straßenverkehrsbehörden stelle eine Allgemeinverfügung dar, deren Bindungswirkung für jeden Verkehrsteilnehmer nur bei Willkür, Sittenwidrigkeit oder objektiver Unklarheit entfalle (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.2010 – III-3 RBs 139/10). Soweit sich ein Betroffener gegen eine solche Anordnung zur Wehr setzen wolle, stehe ihm der Verwaltungsrechtsweg offen.