Das Oberlandesgericht Köln kam in seinem Beschluß vom 06.05.1998 (13 W 52/97) im Falle einer Hundebißverletzung zu dem Ergebnis, daß die erlittene Primärverletzung als Bagatellverletzung zu klassifizieren sei und daher kein Schmerzensgeld rechtfertige.
Das Oberlandesgericht führte aus, daß unter Bagatellverletzungen, bei denen der Ersatz eines immateriellen Schadens ausnahmsweise versagt werden könne, die Rechtsprechung solche Beeinträchtigungen verstehe, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig seien und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken würden, weil es sich um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens handele, die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen ließen (z.B. BGH NJW 1992, 1043: Atembeschwerden, Schleimhautreizungen und Kopfschmerzen als körperliche Folgen einer Chemiegaswolke sowie leichte psychische Beeinträchtigungen, die der Betroffene als panikartige Angst vor Direkt- oder Spätschäden bezeichnet hatte; BGH NJW 1993, 2173: 1 cm lange Platzwunde an der Nasenspitze und Schürfwunde in Stirnmitte bei Sturz infolge unwillkürlicher Schreckreaktion auf plötzliche Lärmentwicklung durch Tiefflieger). Die in der ärztlichen Bescheinigung beschriebenen körperlichen Primärverletzungen des Antragstellers (kleine Bißwunde an der Mittelhand unter 0,5 cm Durchmesser, leichte Hautquetschung daneben) und deren Behandlung (Wundversorgung mit Betaisodona-Verband, Tetanol und Tetagam zur Tetanusprophylaxe) ließen kaum eine andere Einstufung zu. Ob im Hinblick darauf, daß es sich hier um einen Hundebiß handele, die Bißverletzung Anlaß zur Einleitung einer langfristigen Impfserie zum aktiven Schutz des Antragstellers gegen Wundstarrkrampf gewesen sei und sich der betagte Antragsteller (Jahrgang 1915) über die plötzliche und überraschende „Bißattacke“ des Hundes der Antragsgegnerin zu 1. „sehr aufgeregt“ habe, der Rahmen einer Bagatellverletzung bereits überschritten sei, erscheine jedenfalls fraglich. Daß es aus ärztlicher Sicht zunächst ausreichend erschienen sei, der Aufregung und inneren Unruhe des Antragstellers über den Vorfall mit einer leicht sedierenden Medikation (Baldrian-Hopfen-Präparat) zu begegnen, spräche eher dafür, daß sich auch die psychische Primärbeeinträchtigung im Rahmen dessen gehalten hätten, was bei alltäglichen Schreckreaktionen üblicherweise ohne nachhaltige Folgen zu bewältigen sei.
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