Das Amtsgericht Gummersbach lehnte die Ausurteilung eines Schmerzensgeldes in seinem Urteil vom 20.09.2010 (10 C 39/10) ab und führte aus, daß ein Schmerzensgeldanspruch nicht bestünde, wenn durch den Verkehrsunfall allenfalls eine Bagatellverletzung der Halswirbelsäule eingetreten sei.

Das Gericht führte aus, es sei nicht nachgewiesen worden, daß die Anspruchstellerin  ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe. Die vorgelegte Arztbescheinigung sei zum Beweis ungeeignet, weil sie keine Diagnose enthalte. Selbst wenn ein – leichtes – HWS-Syndrom aufgetreten sein sollte, habe es sich hierbei um eine bloße Bagatellverletzung gehandelt, die keinen Schmerzensgeldanspruch auslöse. Ein Schmerzensgeldanspruch bestünde nicht, wenn durch einen Verkehrsunfall allenfalls eine Bagatellverletzung der HWS verursacht werde. Denn dies rechtfertige keine Geldentschädigung als Ausgleich für erhebliche Einbußen am körperlichen und seelischen Wohlbefinden. Ob eine billige Entschädigung nach §§ 823; 253 II BGB zu gewähren sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Sei der Geschädigte nicht arbeitsunfähig und stelle er sich nach der Erstbehandlung bei dem behandelnden Arzt nicht wieder zur Weiterbehandlung vor, könne in der Regel nicht von einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung gesprochen werden.