Das Oberlandesgericht Hamm führte in seinem Urteil vom 10.03.2011 (I-28 U 131/10) aus, daß ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs wegen Unzumutbarkeit bejaht werden könne, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen seien oder der erste Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur auf eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt worden sei (hier: unzureichend abgedichteter Feuchtigkeitsschaden eines Wohnmobils).