Vorstellen möchten wir des weiteren den Hinweisbeschluß des Oberlandesgericht Köln vom 28.03.2011 (3 U 174/10), mit dem das Gericht für die zulässige Berufung nach dem seinerzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) sah. Der Beschluß dürfte insbesondere deshalb für eBay-Portal-Besucher und Besucher anderer Internetauktionshäuser interessant sein, da er mit dem Mißverständnis aufräumt, ein umfassender Gewährleistungsausschluß schütze vor einer Haftung. Wie nach dem das Angebot nämlich verfaßt ist, kann der Verkäufer unmittelbar aus den Beschaffenheitsangaben haften, sogar aus Arglist.
Das Oberlandesgericht Köln ging zwar von der Vereinbarung eines einem umfassenden Gewährleistungsausschlusses durch die Formulierung „Keine Garantie, keine Rücknahme nach dem neuen EU-Recht“ aus und führte aus, daß eine Differenzierung zwischen Garantie und Gewährleistung bei juristischen Laien keineswegs trennscharf erfolge.
Das Gericht war aber des weiteren der ansicht, daß sich die Beklagte hierauf nicht berufen könne, da die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hätten und das streitgegenständliche Wohnmobil die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufgewiesen habe. Auch ein nachträglich aufgesetzter schriftlicher Kaufvertrag schütze mit dem Zusatz „Bastlerfahrzeug“ oder „verkauft wie gesehen“ schütze nicht vor der Haftung aufgrund der bereits zuvor vereinbarten Beschaffenheit.
Aus der Formulierung „Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand. Zuletzt waren wir mit dem Womo in Spanien und alles hat super geklappt.“ ergibt sich nach §§ 133, 157 BGB eine dahin gehende Beschaffenheitsvereinbarung, daß das Fahrzeug jedenfalls fahrbereit sein sollte, worunter die Rechtsprechung verstehe, daß das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährenden Mängeln behaftet sei, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsse.
Zwar sei es auch nach Ansicht des Gerichts so, daß Formulierungen wie „guter Zustand“, „Wagen völlig in Ordnung“; „Fahrzeug einwandfrei“ gerade beim privaten Direktgeschäft in vielen Fällen als allgemeine und unverbindliche Anpreisung anzusehen seien und aufgrund ihrer unscharfen Konturen keinen konkreten Erhaltungszustand verbindlich festschreiben würen.
Ein objektiver Dritter könne und müsse bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer solchen Formulierung aber davon ausgehen dürfen, daß das zu erwerbende Fahrzeug jedenfalls zu seiner ureigensten Funktion, nämlich der verkehrssicheren Fortbewegung, geeignet und nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet sei. Denn, wenn ein Fahrzeug zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft werde, was nach der Beschreibung und mangels Einschränkungen im Angebot der Fall gewesen sei, so könne der Käufer im Allgemeinen erwarten, daß es sich in einem Zustand befinde, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaube.
Dieser Beschaffenheitsvereinbarung genüge das streitgegenständliche Wohnmobil nicht, weshalb es mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB sei.
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