Das Landgericht Detmold hatte sich in seinem Urteil vom 20.10.2010 (12 O 172/09) mit der Verkehrssicherungspflicht eines Fußballvereins für den Sportplatz des Vereins aufgrund eines stattgefundenen Verkehrsunfalls zu befassen.

Zum Umfallhergang ist anzumerken, daß der seinerzeitige Kläger mit seinem gerade erst an diesem Tag zugelassenen fabrikneuen Motorrad Suzuki, gegen 20:00 Uhr die Straße C in I in westlicher Richtung befuhr. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich betrug 30 km/h. Etwa 4 Meter oberhalb der Unfallstelle grenzt an die B-Straße C ein Sportplatzgelände an, auf dem der beklagte Verein Sportveranstaltungen ausrichtete und seinen Trainingsbetrieb ausführte. Der beklagte Verein trug auch die für das Sportplatzgelände bestehenden Verkehrssicherungspflichten.

Das Sportplatzgelände war an der an die Böschung zur B-Straße angrenzenden Seite mit Bäumen und Sträuchern bewachsen. Darüber hinaus befand sich an dieser Seite ein ca. 2 Meter hoher Maschendrahtzaun. Der Zaun wies allerdings an verschiedenen Stellen Löcher auf. Darüber hinaus befand sich zumindest an einer Stelle eine Durchgangsöffnung im Zaun, durch die die Sportler zur B-Straße gelangen konnten, um Bälle etc. die über den Zaun geflogen waren, zurückzuholen.

Als der Kläger gegen 20:00 Uhr den Bereich der Straße B-Straße, der an den Sportplatz angrenzt, erreicht hatte, verlor er die Kontrolle über sein Motorrad und stürzte, als sich ein Fußball vom Sportplatz aus kommend auf die Straße B-Straße bewegte. Infolge des Sturzes zog sich der Kläger nicht unerhebliche Verletzungen zu.

Der Kläger machte geltend, daß der beklagte Verein schuldhaft die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf den Sportplatz verletzt habe. Dadurch sei es zu dem Unfall gekommen. Er behauptet dazu, der Zaun am Rand des Spielfeldes sei zu niedrig gewesen, um abirrende Bälle zurückzuhalten. Der Zaun sei darüber hinaus auch in einem schlechten Zustand gewesen, weil er viele größere Löcher aufgewiesen habe, durch die Bälle hindurchgelangen konnten.

Es sei aufgrund des Höhenunterschiedes zur Straße und des Bewuchses am Rand des Sportplatzes auch nicht erkennbar gewesen, ob auf dem Sportplatz Spielbetrieb stattgefunden habe.

Zum Unfallzeitpunkt habe er, der Kläger, die Straße B-Straße mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h befahren. Plötzlich habe unmittelbar vor seinem Vorderrad ein vom Sportplatz herüberfliegender Ball auf die Straße aufgesetzt. Es sei zu einem Kontakt mit dem Vorderrad des Motorrades gekommen, wodurch er – der Kläger – die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe und gestürzt sei. Den Ball habe er erst im Moment des Aufsetzens wahrgenommen und deshalb nicht mehr reagieren können.

Infolge des Unfalls habe er ein akutes HWS-Syndrom, sowie multiple Prellungen (Schulter, Oberarm, Rippen, Hüfte, Handgelenk) erlitten. Auch heute noch sei er in seinem Alltag aufgrund der durch den Unfall verursachten körperlichen Schäden eingeschränkt. Er sei deshalb der Ansicht, ihm stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- EUR zu. Des weiteren machte der Kläger Schadensersatz bezogen auf den Fahrzeugschaden und weitere Sachschäden (Motorradkleidung etc.) geltend.

Das Landgericht Detmpld befand, daß der Verein seine Verkehrssicherungspflichten, zu denen es auch gehöre, die auf der Straße B-Straße fahrenden Verkehrsteilnehmer vor Beeinträchtigungen durch den Betrieb des angrenzenden Sportplatzes zu schützen, verletzt habe und gab der Klage unter Berücksichtigung einer Betriebsgefahr für das Motorrad von 30% – da der Kläger nicht den Beweis erbracht habe, sich wie ein Idealfahrer verhalten zu haben -, statt, wobei das Gericht allerdings ein Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der Quote von 1.000,00 € als ausreichend erachtete.

Der Beklagte Verein habe insoweit auch schuldhaft gehandelt, denn er habe es versäumt, den Durchgangsbereich im Zaun, der offensichtlich bewußt zum Zurückholen von Bällen angelegt worden sei, durch geeignete Maßnahmen – etwa eine Tür – gegen das Durchfliegen von Bällen zu sichern.