In dem Verfahren vor dem Landgericht Duisburg hatte sich das Gericht mit den Spätfolgen eines Verkehrsunfalles, ein insofern angemessenes Schmerzensgeld und einen geltend gemachten Haushaltsführungsschaden zu befassen. Das Gericht befand durch Urteil vom  26.05.2008 (4 O 465/05), daß der Kläger insofern bereits hinreichend entschädigt worden sei.

Das Gericht ging unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon aus, daß der Kläger mit den ausgezahlten 20.000,00 € bereits ein angemessenens Schmerzensgeld erhalten habe, welches die durch den Unfall entstandenen immateriellen Folgen und Einschränkungen in der beruflichen und privaten Lebensführung des Klägers in hinreichendem Maße berücksichtige.

Das Gericht bewertete dabei die vorgetragenen Umstände des Einzelfalles in Form der nachteiligen Folgen für die körperliche und seelische Verfassung des Verletzten, insbesondere die Dauer und den Umfang der stationären Behandlungen, Alter und persönliche Verhältnisse des Klägers, die Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen, die durchgeführten Operationen, die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs und das Bestehenbleiben von dauerhaften Beeinträchtigungen des Klägers in seiner beruflichen und privaten Lebensführung.

Der Kläger hatte im rechten Knie einen erheblichen Knorpelschaden erlitten, der sich – gemessen an der medizinisch üblichen Einteilung – als 3.-4. gradiger retropatellare Knorpelschaden bei 4 möglichen Schweregraden darstellte. Das Gericht berücksichtigte insbesondere, daß sich in der Folge durch ein Therapieversagen immer wieder Knorpelstücke gelöst hatten, was zu einer dauerhaften Nachbehandlung des Kniegelenkes mit zunächst erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung des Klägers geführt habe. Es handele sich insoweit um einen verbliebenen unfallbedingten Dauerschaden im Zustand der Präarthrose, der zwar nicht mit Sicherheit, aber doch mit Wahrscheinlichkeit zum Eintritt einer Athrose führen werde, welche durch die erlittene Schädigung verfrüht und verstärkt eintreten könne.

Hinsichtlich des linken Knies sei von einer leichteren Schädigung als im rechten Knie auszugehen. Insoweit bestehe eine geringere Wahrscheinlichkeit der Athrosebildung, auch wenn diese nicht auszuschließensei.

Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes war nach Ansicht des Gerichts auch einzubeziehen, daß sich bei dem betroffenen Kniegelenkanteil um denjeniegen, der drei vorhandenen Kniegelenkanteile handele, der am wenigsten für Bewegungseinschränkungen im täglichen Leben sorge. Dem Kläger werde für die Zukunft mit Ausnahme von stark kniebelastenden Tätigkeiten (etwa Treppensteigen und knieende Tätigkeiten) und Sportarten (wie langes Dauerlaufen oder Fußball) die weitere sportliche Betätigung (etwa durch Schwimmen) und die Ausübung des angestrebten Berufsbildes als Berufsschullehrer ohne weiteres möglich sein.