Das Landgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 30.11.2010 (18 O 150/10) noch einmal verdeutlicht, daß bei einem Kauf über die Sofort-Kaufen-Option bei einer Internetplattform (hier: eBay) in Vertrag i. s. v. § 433 BGB nach den allgemeinen Regeln zustande komme, namentlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen nach den §§ 145 ff. BGB (vgl. hierzu BGH v. 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, MMR 2002, 95). Die Beklagte habe den Kaufgegenstand unstreitig unter dem Format Sofort-Kaufen bei eBay eingestellt und auf diese Weise ein Angebot zum Verkauf zu einem Preis von 1,00 € gemacht. Es handele sich dabei um ein bindendes Angebot, daß von demjenigen angenommen werden könne, der zuerst die Schaltfläche „Kaufen“ auf der Internetseite durch Mausklick aktiviere und im folgenden bestätige (so auch AG Bremen v. 25.05.2007 – 9 C 124/07, 9 C). Dies ergäbe sich auch aus § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, sowie § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform ebay.

Der Kläger habe damit dieses Angebot angenommen, indem er durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche von der Sofort-Kauf Option Gebrauch gemacht und diese Handlung bestätigt habe. Der Zugang der Willenserklärung sei durch elektronische Übermittlunge der Erklärung an den Plattformbetreiber als Empfangsvertreter (BGH a.a.O.) erfolgt. Damit sei ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.

Die Beklagte habe aber den Vertrag wirksam angefochten, wobei nach der Überzeugung des Gerichtes feststand, daß der Beklagte bei Einstellung des Angebotes einem Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB unterlagen sei und damit ein Anfechtungsgrund gegeben sei.

Ein Irrtum im Sinne dieser Vorschrift liege nämlich vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspräche. Die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe vorliegend glaubhaft vorgetragen, daß sich ein Mitarbeiter von ihr beim Verfassen des Angebots „verklickt“ habe und das Angebot entgegen ihrem Willen zu einem Festpreis von 1,00 € eingestellt worden sei  anstatt als Auktion mit einem Startpreis von 1,00 €.

Das Gericht berücksichtigte insofern insbesondere auch, daߠ der Kaufgegenstand unstreitig einen Neupreis von 8.000,00 € gehabt habe.

Es sei ferner in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein Erklärungsirrtum möglich sei, wenn das Angebot statt als Aktion (mit einem Startpreis von 1,00 €) durch Versehen zum Sofort-Kauf angeboten werde (LG Kiel v. 11.02.2004 – 1 S 153/03, Verstärker im Wert von 1.000,00 € zum Sofort-Kauf von 1,00 €; LG Stuttgart v. 21.12.2007 – 24 O 317/07, Auto im Wert von 45.000,00 € zum Sofort-Kauf von 100,00 €; AG Kassel v. 23.04.2009 – 421 C 746/09, neues i-Phone im Wert von 500,00 € zum Sofort-Kauf von 1,00 €; AG Bremen v. 25.05.2007 – 9 C 142/09; 9 C 0142/07, zwei Werder-Bremen Stammkarten zum Preis von 1,00 €). Allen Fällen sei gemeinsam, daß ein evidentes Mißverhältnis, zwischen dem Sofort-Kauf-Angebot und dem Wert des angebotenen Gegenstandes liege.

Ein solcher Irrtum könne auch und vielleicht gerade einem erfahren Benutzer unterlaufen, der aufgrund einer vermeintlichen Sicherheit im Umgang mit dem System von ebay beim Einstellen eines Angebotes seine Angabe möglicherweise weniger sorgfältig überprüfe.

Der geschlossene Kaufvertrag gelte daher gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig.