In dem Berufungsverfahren vor dem Urteil des Landessozialgerichts vom 27.09.2010 (L 3 R 150/10) (erste Instanz: Sozialgericht Düsseldorf, S 26 R 300/08) begehrte die Klägerin von der Beklagten Hinterbliebenenrente in Form einer Witwen- bzw. Geschiedenenwitwenrente. Zm Hintergrund ist auszuführen, daß die Klägerin mit spanischer Staatsangehörige 1964 den Versicherten der Beklagten, ebenfalls spanischer Staatsangehörigkeit, heiratete. Die Ehe wurde seinerzeit nach spanischem Recht geschlossen und im Jahre 2004 rechtskräftig durch Urteil nach spanischem Recht geschieden. Durch gerichtlichen Vergleich vom selben Tag verpflichtete sich der Versicherte der Beklagten ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 310,00 Euro an die Klägerin zu zahlen. Beide Ehegatten gingen anschließend keine neue Ehe ein. Seit August 2003 bezog die die Klägerin sodann von der Beklagten Altersrente für Frauen in Höhe von – damals – monatlich 254,25 Euro. Der geschiedene Ehegatte und Versicherte der Beklagten verstarb im Jahre 2006. Die Klägerin verlangte sodann von der Bekalgten die Zahlung einer Hinterbliebenenrente.

Das Landessozialgericht bestätigte nun in der – noch nichts rechtskräftigen – Entscheidung vom 27.09.2010 den Ablehungsbescheid der Beklagten bzw. das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Dortmund und führte aus, daß gemäß § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten unter den in der Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen grds. Anspruch auf kleine bzw. große Witwen- oder Witwerrente könnten, jedoch sei die Klägerin nicht die Witwe des am 2006 verstorbenen Versicherten. Witwe oder Witwer sei grundsätzlich, wer mit dem versicherten Ehegatten bei dessen Tod verheiratet gewesen ist (BSG SozR Nr. 2 zu § 1263 RVO), wobei als Heirat auch die – hier nicht in Betracht kommende – Begründung einer Lebenspartnerschaft gilt (vgl. Abs. 4 SGB VI). Die Klägerin sei im Zeitpunkt des Todes des Versicherten jedoch nicht mehr mit diesem verheiratet gewesen; denn ihre Ehe sei bereits am 2004 durch Urteil rechtskräftig geschieden worden.