Mit der Entscheidung des OLG Köln vom 07.12.2010 (4 U 9/09) stellt es kein Überholen bei unklarer Verkehrslage dar, wenn auf einer geraden, bevorrechtigten Straße außerhalb des Ortes mit einer zulässigen Geschwindigkeit von nicht über 100 km/h auf gerader, frei einsehbarer Strecke ohne Gegenverkehr mehrere Fahrzeuge überholt werden, auch wenn im Überholbereich linksseitig die Einmündung einer untergeordneten Straße liegt, auf der sich ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer befindet.

Ferner hatte das OLG in dem Verfahren zu prüfen, ob die von dem Kläger vorgetragenen Sekundärverletzungsschäden (u. a. posttraumatisches Belastungssyndrom) unfallbedingt seien oder simuliert würden. Das Gericht kam auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis der Unfallbedingtheit.