Mit der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 14.08.2009 (2 Ss 17/09, in MDR 2009, 1221) kann noch nicht einmal bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,37 Promille ohne weiteres auf Vorsatz geschlossen werden, da es keinen Erfahrungssatz dahingehend gebe, daß derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken habe, seine Fahruntüchtigkeit erkenne. Mit steigender Alkoholisierung verringere sich auch die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit. Daher könne die Fähigkeit, die eigene Fahruntüchtigkeit zu erkennen, in einer zwar den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründenden, jedoch den Vorsatz ausschließenden Weise beeinträchtigt sein. Um auf eine vorsätzliche Begehungsweise schließen zu können, müßten weitere darauf hinweisende Umstände hinzutreten. Dabei komme es auf die vom Tatgericht näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt an. Erforderlich sei die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs wie auch dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Fahrt.
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