Wenn sich der Insasse eines Kraftfahrzeugs im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt und es dabei zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem in zu geringem Abstand vorbeifahrenden Lkw kommt, kann mit dem BGH eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein. Mit dem Gericht ist es danach unerheblich, ob der Fahrer etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen helfen wolle (vgl. BGH, VI ZR 316/08).