Mit dem Beschluß des OLG Hamm (4 Ss OWi 629/08) 29.10.2008 liegt im Falle des sog. „Elefantenrennens“, also wenn ein Lkw einen anderen überholt und nur langsam vorbeikommt, ein Bußgeldtabestand vor, wenn es zu einer konkreten Behinderung des nachfolgenden Verkehrs komme und der Überholvorgang nach 45 Sekunden und einer zu fordernden Differenzgeschwindigkeit von 10 km/h noch nicht abgeschlossen sei.