Bei einer gezielten Ampelüberwachung kann mit dem Beschluß des Oberlandesgericht Hamm vom 12.03.2009 (OLG Hamm, 3 Ss OWi 55/09) kann grds. ein qualifizierter Rotlichtverstoßes aufgrund der Schätzung von Polizeibeamten festgestellt werden, wenn drei bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen die Polizisten zumindest in Gedanken gezählt haben, die Rotlichtphase muß nach der so gewonnenen Schätzung bereits zumindes 2 Sekunden bestanden haben und die Schätzung muß durch die Angabe des Tatrichters in seinen Urteilsgründen überprüfbar sein.
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