Nach einer Entscheidung das Oberlandesgericht Hamm vom 30.09.2010 ( III-3 RBs 336/09) muß ein Verkehrszeichen immer so angebracht sein, daß ein Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegungen eindeutig erfassen könne. Dies treffe nicht zu, wenn bspw. eine Markierung abgenutzt oder ein Schild völlig zugeschneit oder durch Baum- und Buschbewuchs objektiv nicht wahrnehmbar sei.