Mit dem Urteil des BGH vom 22.02.2011 (VI ZR 353/09) wurde verdeutlicht, daß der Tatrichter bei der Bemessung des Schadensersatzanspruches besonders freigestellt ist. Insbesondere dürfe auf Listen oder Tabellen grds. zurückgegriffen werden. Es bedürfe nur dann einer besonderen Klärung der Eignung der Tabellen und Listen als Schätzungsgrundlage, wenn geltend gemacht werde, daß geltend gemachte und erhebliche Mängel der Schätzung sich gerade auf den konkreten Einzelfall auswirken würden.
Damit hat der BGH der Schwacke-Liste keine Absage erteilt, sondern fordert vielmehr nähere Überprüfungen, wenn erhebliche Bedenken gegen die Schätzungsgrundlage der Schwacke-Liste vorgebracht werden.
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