Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinen Entscheidungen vom 15.03.2011 (III-3 RBs 62/11) und 22.03.2011 (III-3 RBs 61/11) „Richter Gaspedal“, wie ihn einige Medien bezeichnen, widersprochen und ausgeführt, daß an der bisherigen und ständigen Rechtsprechung festgehalten werde und § 100 h StPO eine ausreichende Rechtsgrundlage für die verdachtsabhängige Anfertigung von Beweisfotos durch Geschwindigkeitsmeßanlagen darstelle.