Das Landgericht Itzehoe wies durch Beschluß vom 24.02.2011 (1 S 186/10) die Berufung des Klägers, der Schadensersatz für verschmutzte Kleidung – verursacht durch Spritzwasser eines vorbeifahrenden Fahrzeugs – geltend machte, zurück und führte aus, Pkw-Fahrer seien nicht verpflichtet, Wasserlachen auf der Straße stets mit Schrittgeschwindigkeit zu durchfahren, wenn anderenfalls Fußgänger bespritzt werden könnten, da dies zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Straßenverkehrs führen würde.