Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.2022 (VI ZR 147/21):
Zur Bedeutung des sogenannten „Werkstattrisikos“ nach Abtretung der Schadensersatzforderung an die die Reparatur des Unfallschadens vornehmende Werkstatt.
„Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sogenannte „Ersetzungsbefugnis“).
Im Ausgangspunkt ist der Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von Rechnungen gerichtet (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 14). Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9). Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der „erforderliche“ Herstellungsaufwand dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt (Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 15; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9). Zu berücksichtigen ist etwa auch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9). Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 12); in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 13). Das Werkstattrisiko verbleibt damit – wie bei § 249 Abs. 1 BGB – auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (Senat aaO, 185, juris Rn. 10; ferner Senatsurteile vom 16. November 2021 – VI ZR 100/20, DAR 2022, 84 Rn. 7; vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 31; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, NJW 2007, 2917 Rn. 11; vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 370, juris Rn. 15; LG Saarbrücken, NJW 2022, 87 Rn. 6, 10).“