OLG München, Urteil vom 19.01.2022 (10 U 4672/13):

„Leitsätze:
1. Hat der Geschädigte bestimmte Verletzung bei einem Verkehrsunfall nur deshalb erlitten, weil er entgegen § 21a Abs. 1 S. 1 StVO nicht angeschnallt war, so darf das darin liegende Mitverschulden nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass bei der Bewertung der Schadensersatzansprüche sämtliche Verletzungen außer Betracht gelassen werden, die der Geschädigte nicht erlitten hätte, wenn er zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre; denn auch insoweit ist er durch die rechtswidrige Tat des Schädigers verletzt worden. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
2. Vielmehr sind richtigerweise zunächst sämtliche unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten zu erfassen. Erst erst auf der zweiten Ebene bei Bildung der (einheitlichen) Haftungsquote ist zu berücksichtigen, welche Verletzungen der Geschädigte nicht erlitten hätte, wäre er angeschnallt gewesen. (Rn. 48 – 49) (redaktioneller Leitsatz)“