Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.03.2022 (3 U 4188/21):

Leitsätze:

1. Eine schriftliche Einlassung am Unfallort mit detaillierten Ausführungen zum Unfallhergang, aufgrund welcher der Erklärungsempfänger auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet, führt im Rahmen der Beweiswürdigung regelmäßig dazu, dass das Gericht die darin anerkannten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde legen kann, wenn dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit seiner Erklärung nicht gelingt.

2. In der Entscheidung eines Fahrers, den Linksabbiegevorgang zu beginnen, obwohl er für die Einleitung eines technisch ordnungsgemäßen Abbiegevorgangs noch einige Meter hätte weiterfahren können, ist grundsätzlich kein verkehrsrechtlich relevanter Verstoß zu sehen, der im Verhältnis zum überholenden Verkehrsteilnehmer im gleichgerichteten Verkehr in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen ist.