Amtsgericht Coburg, Urteil vom 09.05.2022 (11 C 769/22):
Von der vom Sachverständigen festgestellten Wertminderung ist die Mehrwertsteuer, auch wenn die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht abzuziehen, da es sich bei der Wertminderung um einen steuerneutralen Betrag handelt.