Landgericht Hamburg: Urteil vom 24.03.2022 (323 O 289/21):
„1. Wer in ein Fahrzeug einsteigt, muß sich gemäß § 14 I StVO so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
2. Der Vorgang des Einsteigens in ein Fahrzeug ist erst mit dem Schließen der Tür beendet. Für seine Behauptung, die Türe habe schon seit längerer Zeit und für den fließenden Verkehr weithin sichtbar offen gestanden, ist der Einsteigende beweisbelastet.
3. Bleibt der eine Fahrzeugtür Öffnende diesen Beweis schuldig und ragt die Tür seines haltenden oder parkenden Fahrzeugs ca. 1 m in den Verkehrsraum hinein, haftet er im Falle eines Unfalles mit einem Teilnehmer des fließenden Verkehrs allein.“