BGH, Urteil vom 02.05.2022 (VI ZR 47/21):

StVG § 17; StVO § 1, Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 Zeichen 120

„Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht.“