OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2021 (I-7 U 31/21):

Leitbild der Vollkaskoversicherung, grobe Fahrlässigkeit bei Missachtung der Durchfahrtshöhe, Quotenbildung, Selbstbeteiligung vor Quotelung

Normen:
§ 81 Abs. 2 VVG

Leitsätze:

1. Eine Regelung in AGB eines Autovermieters, die eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung zu Gunsten des Mieters und des berechtigten Fahrers für den Fall grober Fahrlässigkeit vollständig ausschließt, ist wegen Abweichung vom Leitbild des § 81 Abs. 2 VVG für die Vollkaskoversicherung unwirksam (im Anschluss an BGH Urt. v. 15.7.2014 – VI ZR 452/13, r+s 2014, 491 Rn. 8; BGH Urt. v. 11.10.2011 – VI ZR 46/10, BGHZ 191, 150 Rn. 9-13).

2. An die Stelle der vertraglichen Regelung tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, auch wenn (mittlerweile) eine große Vielzahl von Vollkaskoversicherungs-verträgen den Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG vorsehen (im Anschluss an BGH Urt. v. 15.7.2014 – VI ZR 452/13, r+s 2014, 491 Rn. 13 f.).

3. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG kann nicht pauschal bei Nichtbeachtung der notwendigen Durchfahrtshöhe von Mietfahrzeugen durch den Mieter oder den berechtigten Fahrer verneint werden, sondern ist einzelfallbezogen – wie hier – zu bejahen oder zu verneinen.

4. Bei der Quotenbildung nach § 81 Abs. 2 VVG kann es zwar zu einem 100 %igen Ausschluss des Versicherungsschutzes (im Anschluss an BGH Urt. v. 22.6.2011 – IV ZR 225/10, BGHZ 190, 120 Rn. 20-33; BGH Urt. v. 11.1.2012 – IV ZR 251/10, r+s 2012, 166 Ls. 1 und Rn. 9 f.) oder umgekehrt zum vollständigen Fortbestand des Versicherungsschutzes kommen, beides kommt indes nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls in Betracht (hier verneint).

5. Sowohl bei unmittelbarer wie auch – wie hier – lückenfüllender Anwendung des § 81 Abs. 2 VVG (wie auch im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 VVG) ist von der zu entschädigenden Summe zunächst die Selbstbeteiligung in Abzug zu bringen und erst anschließend die Quotelung vorzunehmen.