Amtsgericht Dortmund, Beschluß vom 03.05.2021 729 OWi-127 Js 200/21 -54/21

Aus den Gründen:

In der Corona-Schutzverordnung in der zur Tatzeit gültigen Fassung galt die Mindestabstandsregelung lediglich „im öffentlichen Raum“ vgl. § 2 Abs. I Der CoronaSchVO. Zudem war geregelt, dass die Unterschreitung des Mindestabstandes dann zulässig ist, wenn aus „baulichen Gründen“ die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist.  In einem PKW sind derartige bauliche Gründe gegeben, wenn alle Sitzplätze bestimmungsgemäß und nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässig besetzt sind. Schließlich ist der PKW aber auch kein öffentlicher Raum i.S.d. zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnungslage. Derartiges wurde bereits festgestellt für CoronaSchVOen entsprechenden Inhaltes anderer Bundesländer und zwar etwa durch das Amtsgericht Salzgitter mit Urteil vom 14.12.2020 – Az.: 11 a OWi 123 Js #####/#### -, AG Stuttgart, Beschluss vom 08.09.2020 – 4 OWi 177 Js #####/#### – bzw. auch AG Reutlingen, Beschluss vom 09.12.2020 – 4 OWi 23 Js #####/#### -.  Dementsprechend war bereits aufgrund des Akteninhaltes im schriftlichen Verfahren ohne Zustimmung des Betroffenen und des Verteidigers, aber nach Gewährung rechtlichen Gehörs, ein Freispruch möglich.