OLG Hamburg: Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beim Zugewinnausgleich

Von |2016-02-12T07:33:15+00:00Februar 12th, 2016|Familienrecht|

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluß vom 20.10.2014 (2 UF 70/12): Die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider Eheleute liegt bei demjenigen Ehegatten, der den Zugewinnausgleich beansprucht. Dies gilt auch mit Blick auf Negativtatsachen, d.h. der Antragsteller muss neben der Höhe seiner Verbindlichkeiten auch beweisen, dass er nicht über Aktiva verfügt. Voraussetzungen für die Pflicht zum Beweis [...]