BGH: Zuständigkeit des WEG-Gerichts in einer sonstigen Familiensache

Von |2016-02-01T07:31:13+00:00Februar 1st, 2016|Familienrecht, Wohnungseigentumsrecht|

Bundesgerichtshof, Beschluß vom 16.09.2015 (XII ZB 340/14): In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts nur dann begründet, wenn es sich um eine Streitigkeit nach § 43 WEG handelt oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist.