Amtsgericht Rheinbach, Urteil vom 13.03.2015 (5 C 536/13):
Es ist (noch) als eine Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch i. S. v. § 538 BGB anzusehen, wenn eine Mietwohnmobil leichte äußerliche Beschädigungen in Form von wenige Millimeter breiten Oberflächenverletzungen, die vermutlich durch das Streifen von Ästen entstanden sind. Unter Verschlechterung i. S. v. § 538 BGb fallen nicht lediglich Abnutzungserscheinungen aus dem Berech des Fahrzeuginneren.