Verwaltungsgerichtshof München, Beschluß vom 08.01.2015 (11 CS 14.2389):

Bei einer starken Verkehrsgefährdung durch ein hohes Aggressionspotential wird eine bloße Maßnahme nach dem schematisch abgestuften Katalog des Mehrfachtäterpunktsystems der mit der ersichtlichen individuellen Fehleinstellung unmittelbar verbundenen Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit nicht gerecht. Vielmehr ist dann die Anordnung eines MPU-Gutachtens ermessensfehlerfrei.

Eine Bindungswirkung an das Strafurteil tritt nur ein, wenn in den schriftlichen Gründen des Strafurteils ausdrücklich Feststellungen zur Fahreignung getroffen werden. Von der Einhaltung des § 267 Abs. 6 StPO, der Ausführungen zur Eignungsbeurteilung im Urteil verlangt, ist das Strafgericht auch dann nicht befreit, wenn es ein nach § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 StPO in den Gründen abgekürztes Urteil erlässt.

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