Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 22.10.2014 (3 U 36/14):

Allein mit der Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens gemäß § 16 Abs. 2 FZV in der Fassung vom 25.07.2009 durch den Versicherungsnehmer oder den im Haftpflichtversicherungsschein eingetragenen Halter an einen Dritten, dessen Fahrzeug keinen Bezug zum Versicherungsnehmer oder Halter hat, geht der Versicherungsschutz aus dem im Zusammenhang mit der Erteilung des Kurzzeitkennzeichens abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag nicht auf den Dritten über.