Bundesgerichtshof, Beschluß vom 20.05.2015 (XII ZB 368/14):
Eine Beschwerde ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung des Verkündungstermins für das Beschwerdegericht und den Beschwerdegegner zweifelsfrei erkennbar ist, welcher Beschluss angefochten wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. November 2012 – XII ZB 325/12 – FamRZ 2013, 371).