Amtsgericht Hagen, Urteil vom 20.10.2014 (10 C 283/14):

Auch wenn dem Ausfahrenden eine Rangierfläche über benachbarte Garagenvorflächen oder Hofeinfahrten grundsätzlich möglich ist, muss ein Fahrzeugführer, der vor einer Hofeinfahrt auf der schmalen Straße davor parkt, berücksichtigen, dass der Ausparkende nicht ständig den gesamten Rangierraum nutzen kann (oder nicht darf), so dass eine Kollision des Ausfahrenden mit dem vor der Hofeinfahrt/Hofausfahrt abgestellten Kraftfahrzeug auch von dessen Führer durch die verursachte Behinderung mitverschuldet ist.