Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 12.05.2014 (19 OWi-89 Js 511/14-46/14):

Findet nach einem notlagebedingten Überholen mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit ein Geschwindigkeitsverstoß statt, der dadurch zustande kommt, dass der Betroffene seine Geschwindigkeit nach Wiedereinscheren auf die eigene Fahrbahn nicht wieder reduziert, sondern auf eine Regulierung durch seinen Tempomaten hofft, so liegt keine Notstandslage oder notstandsähnliche Situation vor – es ist vielmehr wegen vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes zu verurteilen.