Landgericht Coburg, Urteil vom vom 06.02.2014 (41 O 555/13), PM:

Kurzfassung:

Die Klage einer Pkw-Käuferin auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Audi A 4 war erfolgreich. Die Voraussetzungen für den von der Käuferin erklärten Rücktritt waren gegeben.

Sachverhalt:

Die Klägerin hatte bei dem beklagten Kfz-Handel einen gebrauchten Audi A 4 für 6.500 € erworben. In dem Kaufvertrag war schriftlich eingefügt „unfallfrei“. Weiterhin wurde formuliert, dass dem Verkäufer „auf andere Weise Unfallschäden“ nicht bekannt seien.

Einige Zeit nach dem Kauf erklärte die Käuferin unter Berufung auf einen Unfall des Autos den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte Rückabwicklung.

Die Klägerin behauptete, dass der gekaufte Audi einen massiven Unfallschaden erlitten hatte. Eine ordnungsgemäße Reparatur sei nicht erfolgt. Deswegen wollte sie ihren Kaufpreis in Höhe von 6.500 € zurück, entgangene Zinsen und Ersatz für notwendige Verwendungen von 1.150 €.

Die beklagte Seite verteidigte sich damit, dass das Auto keinen Unfall gehabt hätte. Es seien nur Schäden durch Kratzer und Dellen am Kotflügel vorhanden gewesen. Dies habe die Käuferin gewußt.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Coburg gab der Klage statt.

Es stellte fest, daß der Audi einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Lediglich bei geringfügigen ausgebesserten Blechschäden und Schönheitsfehlern dürfe von Unfallfreiheit gesprochen werden. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, daß das Auto mindestens zwei Unfälle erlitten hatte. Ein Vorbesitzer schilderte einen großen Unfall.

Deshalb durfte die Klägerin den Rücktritt erklären. Die Verkäuferin hatte eine Garantie für die Beschaffenheit des Autos hinsichtlich der Unfallfreiheit übernommen. Diese Erklärung war auch schriftlich in den Kaufvertrag aufgenommen worden. Daher kam das Gericht zu dem Ergebnis, daß die Autoverkäuferin in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache Unfallfreiheit übernommen hatte. Diese lag nicht vor. Deswegen bekam die Klägerin den Kaufpreis von 6.500 € sowie Zinsen hierauf zugesprochen.

Auch die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen über Arbeiten zur Erhaltung und Wiederherstellung oder Verbesserung des streitgegenständlichen Autos in Höhe von 1.150 € bekam sie ersetzt. Anrechnen lassen mußte sich die Autokäuferin die Vorteile, die sie durch den Gebrauch des Autos gezogen hatte. Diese Nutzungsvergütung wird aus den gefahrenen Kilometern errechnet. Da die Käuferin diesen Abzug bereits in ihrer Berechnung zur Klage vorgenommen hatte, war sie vollständig erfolgreich.

Fazit:

Beim Pkw-Kauf empfiehlt es sich, nicht auf mündliche Erklärungen des Verkäufers zu vertrauen, sondern entsprechende Vereinbarungen, wie z. B. über die Unfallfreiheit, in den schriftlichen Kaufvertrag aufzunehmen. Ohne eine schriftliche Erklärung hat der Käufer Probleme, eine entsprechende Vereinbarung nachzuweisen.