Amtsgericht Gummersbach Urteil vom 10.01.2014 (12 C 78/13):

Nach § 4 Abs. 1 StVO muß der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird und daß eine Kollision zwischen den Fahrzeugen ausgeschlossen wird. Dagegen wird verstoßen, wenn man von der Kupplung abrutscht und eine Kollision herbeiführt. Wegen des anzulastenden erheblichen Verursachungs- und Verschuldensgrades tritt eine etwaige Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges  gem. §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG vollkommen zurück.