Oberlandesgericht Hamm Beschluß vom 06.09.2007 (2 Ss OWi 190/07):

Ein Benutzen des Mobiltelefons als Fahrzeugführer ist gegeben, wenn der Fahrzeugführer das Telefon aufnimmt und hält (§ 23 Abs. 1 a S. 1 StVO). Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies jedoch nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.