Landgericht Köln (8 O 33/13):

Dem Kfz-Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht im Sinne von § 93 ZPO veranlaßt ist. Die Dauer der Frist ist in der Regel mit vier bis sechs Wochen zu bemessen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 93 Rn. 6 „Haftpflichtversicherung“).

Der Versicherer kann nach dem Rechtsgedanken des § 119 Abs. 3 VVG von dem Dritten zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens Auskunft verlangen und die Vorlage von Belegen anfordern, soweit dies dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann. Ein Anlaß zur Klage besteht danach regelmäßig nicht, wenn der Geschädigte es entgegen § 119 Abs. 3 VVG unterläßt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189).