Amtsgericht Aachen, Urteil vom 30.11.2011 (5 C 511/06):

Der Umstand, daß sich eine Katze möglicherweise häufig auf den Autodächern aufhält, ist allenfalls ein schwaches Indiz für die Verursachung von Kratzern auf dem Autodach. Es ist nicht auszuschließen, daß andere Katzen ebenfalls auf dem Fahrzeug waren. Da das Fahrzeug der Klägerin nicht rund um die Uhr unter Beobachtung stand, verbleibt die ernst zu nehmende Möglichkeit einer anderen Urheberschaft. So ist allgemein bekannt, dass – insbesondere in den Abend- und Nachtstunden – sich Katzen zu zweit oder zu dritt auch im Umfeld von Autos aufhalten.

Die Einholung eines Gutachtens zur DNA-Analyse der aufgefundenen Katzenhaare kommt nicht in Betracht. Da die Katze nunmehr unstreitig nicht mehr im Besitz der Beklagten zu 1. ist, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise Vergleichsproben von der möglichen Täterin erlangt werden sollten. Selbst wenn die Haare als diejenigen der Katze der Beklagten zu 1. identifiziert werden könnten, wäre damit gleichwohl noch kein ausreichender Beweis für die Täterschaft der Katze.

Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1. ihre beiden Katzen weggeben hat, kann nicht als tragfähiges Indiz für die Urheberschaft der rot-weißen Katze angeführt werden. Er kann nicht als „Schuldeingeständnis“ gewertet werden. Allein die Tatsache, dass die Katze häufiger auf Autos sitzt und die Beklagte zu 1. schon häufiger Beschwerden hierüber erhalten hat, ist eine plausible Erklärung für ihr Verhalten, mit dem sie ausschließen kann, mit ihren Nachbarn weiterhin in Konflikt zu geraten.