Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.11.2013 (11 U 52/12):
In dem vorliegenden Fall haftete das beklagte Land Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Amtspflichtverletzung (Verkehrssicherungspflichtverletzung) für den Schaden, den ein Pkw beim Durchfahren eines Schlaglochs auf einer Bundesautobahn erlitten hatte, weil das Schlagloch durch eine vom Land zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle entstanden war.