Bundesgerichtshof, vom 17.4.2013 (VIII ZR 252/12):
Wenn Grundsteuerbescheide speziell für einzelne Wohnungen ergehen, sind es nicht Kosten der Eigentümergemeinschaft, die nach Umrechnung bezogen auf die konkrete Wohnfläche in die Abrechnung der Betriebskosten einzugehen haben. Vielmehr ist die erhobene Grundsteuer korrekt – ohne weitere „Rechenoperationen“ – in die Betriebskostenabrechnung des jeweiligen Eigentümers als von ihm geschuldete Position zu übernehmen. Die von dem Mieter zu tragende Betriebskosten, die speziell für die einzelne Wohnung erhoben werden, sind an den Mieter in der Betriebskostenabrechnung schlicht „weiterzuleiten“ (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 15. März 2011 – VIII ZR 243/10, WuM 2011, 281 Rn. 3; und vom 13. September 2011 – VIII ZR 45/11, WuM 2011, 684 Rn. 7, und – VIII ZR 69/11, juris Rn. 7). Für die Anwendung eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels ist kein Raum, da es bei derartigen Positionen nichts umzulegen gibt. Soweit sich aus einer früheren Senatsentscheidung (Senatsurteil vom 26. Mai 2004 – VIII ZR 169/03, WuM 2004, 403 unter II 2) etwas anderes erge-ben sollte, hält der Senat daran nicht fest.