Landgericht Kiel, Urteil vom  19.07.2013 (13 O 60/12):

Der Geschädigte hat zwar das Recht, sich für den Kauf eines Neuwagens anstatt eines Gebrauchtwagens zu entscheiden. Die sich dadurch ergebende längere Lieferzeit ist jedoch nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit Nutzungsausfallentschädigung zu kompensieren.